b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Hier unterliegt zwar der Beschwerdeführer. Der angefochtene Entscheid verletzt aber das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken24. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer seine Rechte erstmals im Beschwerdeverfahren geltend machen. Diese Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben.