a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie seine Eingabe vom 27. November 2010 nicht als Einsprache entgegennahm und nicht auf die darin vorgebrachten Rügen einging. Diese Gehörsverletzung konnte aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ansonsten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.