Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD). Gestützt auf 36 Abs. 3 Bst. f BewD ist die Rechtsverwahrung ins Dispositiv aufzunehmen, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen zutreffen oder nicht. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache aufgeführte Rechtsverwahrung wird daher von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG, Art. 40 Abs. 3 BauG) im vorliegenden Entscheid vorgemerkt. Dadurch kann auch dieser Mangel geheilt