Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit hat der Beschwerdeführer seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden.12 Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.13 3. Rechtsverwahrung