Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Das Rechtsamt holte zur Frage der Einhaltung der massgebenden Lärmgrenzwerte einen Fachbericht beim beco ein und gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2011 Gelegenheit, sich dazu zu äussern, worauf dieser aber verzichtete. Auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Lärmschutzvorschriften geht der vorliegende Entscheid ausführlich ein (E. 5). Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden.