Der Entscheid der Gemeinde vom 13. Dezember 2010, mit welchem die Baubewilligung erteilt wurde, geht mit keinem Wort auf die Einsprache des Beschwerdeführers und den darin gestellten Antrag ein und setzt sich nicht im Geringsten mit der Frage der gerügten Lärmgrenzwerte auseinander. Eine Begründung der Baubewilligung fehlt vollständig. Es werden lediglich verschiedene Bedingungen und Auflagen aufgeführt. Die Gemeinde Eggiwil ist daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.