c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV7 und Art. 26 Abs. 2 KV8 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Die Behörden sind verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen. Nach Art. 36 Abs. 2 BewD9 enthält die Begründung eines Bauentscheides unter anderem die Stellungnahme zu den Einsprachen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.