Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2010 im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde6 ist zwar als „Rechtsverwahrung“ betitelt. Aus den darin gemachten Ausführungen wird jedoch klar, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Rechtsverwahrung anmelden, sondern sich gegen die umstrittene Luft-Wasser- Wärmepumpe auch mittels Einsprache wehren wollte. So rügt er darin eine Verletzung der Lärmschutzvorschriften und stellt den Antrag, die Wärmepumpe sei an die strassenseitige Hauswand zu versetzen.