a) Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2011 fest, in seinem Einspracheschreiben sei ein Antrag gestellt worden. Er gibt zu verstehen, dass er mit dem als „Rechtsverwahrung“ betitelten Schreiben auch Einsprache erhoben habe und macht dadurch sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Gemeinde darauf in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2010 nicht eingegangen ist.