2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 13. Dezember 2010 und die Installation der Wärmepumpe auf einer anderen Hausseite. Dabei macht er insbesondere störende Lärmimmissionen auf der Schlafzimmerseite seines Hauses geltend.