1. Der Beschwerdegegner reichte am 1. November 2010 bei der Gemeinde Eggiwil ein Baugesuch ein für die Installation einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Parzelle Eggiwil Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben wehrte sich der Beschwerdeführer mit einer als „Rechtsverwahrung“ betitelten Eingabe. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2010 erteilte die Gemeinde Eggiwil die Baubewilligung. 2