{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2011-7_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2011_7_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bc68964e97a961e55ac983d0568206e443dc6680003a28a53132bc266f60029fd72a0029b9de533cac08b96a4e8fdaa2e?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bc68964e97a961e55ac983d0568206e443dc6680003a28a53132bc266f60029fd72a0029b9de533cac08b96a4e8fdaa2e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2011_7", "Checksum": "0a89032993bbe76f81c12156aa44c40b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2011 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.05.2011 110 2011 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 17.05.2011 110 2011 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.05.2011 110 2011 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luft-Wasser-Wärmepumpe in Wohnzone | Eggiwil"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:20:13", "Checksum": "541339d0730f7895b0c2a0ba09d2d0d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.05.2011 110 2011 7\nRegeste:\nLuft-Wasser-Wärmepumpe in Wohnzone | Eggiwil\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2011/7 Bern, 17. Mai 2011\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nHerrn B.________\nBeschwerdegegner\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Eggiwil, Gemeindeverwaltung, 3537 Eggiwil\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Eggiwil vom\n13. Dezember 2010 (Baubewilligung Nr. 901-2980; Wärmepumpe)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdegegner reichte am 1. November 2010 bei der Gemeinde Eggiwil ein\nBaugesuch ein für die Installation einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe\nauf Parzelle Eggiwil Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone\nW2. Gegen das Bauvorhaben wehrte sich der Beschwerdeführer mit einer als\n„Rechtsverwahrung“ betitelten Eingabe. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2010 erteilte die\nGemeinde Eggiwil die Baubewilligung.\n2\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt\nsinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 13. Dezember 2010 und die\nInstallation der Wärmepumpe auf einer anderen Hausseite. Dabei macht er insbesondere\nstörende Lärmimmissionen auf der Schlafzimmerseite seines Hauses geltend.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar\n2011 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nIn ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2011 äusserte sich die Gemeinde zur\nAngelegenheit, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das beco, Berner Wirtschaft,\nAbteilung Immissionsschutz, nahm mit Fachbericht vom 22. März 2011 zur Lärmbelastung\nStellung. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen.\n\n4. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht beco wird, soweit für den Entscheid\nwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Eintreten\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung\nder Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die\nEinsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde\n(Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen als „Rechtsverwahrung“ betitelte\nEingabe auch als Einsprache zu qualifizieren ist (vgl. E. 2), ist durch den vorinstanzlichen\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191).\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).\n3\n\nEntscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Anforderungen an Parteieingaben, rechtliches Gehör\n\na) Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2011 fest, in\nseinem Einspracheschreiben sei ein Antrag gestellt worden. Er gibt zu verstehen, dass er\nmit dem als „Rechtsverwahrung“ betitelten Schreiben auch Einsprache erhoben habe und\nmacht dadurch sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die\nGemeinde darauf in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2010 nicht eingegangen ist.\n\nb) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG3 bestimmten\nMindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift\ngehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben\nsind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem\nZusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird. Die unrichtige Bezeichnung einer\nEingabe darf nicht schaden.4 Was die Begründung betrifft, so muss sinngemäss erkennbar\nsein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessungsausübung nach Auffassung der\nopponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder\nunvollständig festgestellt worden sind5.\n\nDie Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2010 im\nBaubewilligungsverfahren vor der Gemeinde6 ist zwar als „Rechtsverwahrung“ betitelt. Aus\nden darin gemachten Ausführungen wird jedoch klar, dass der Beschwerdeführer nicht nur\neine Rechtsverwahrung anmelden, sondern sich gegen die umstrittene Luft-Wasser-\nWärmepumpe auch mittels Einsprache wehren wollte. So rügt er darin eine Verletzung der\nLärmschutzvorschriften und stellt den Antrag, die Wärmepumpe sei an die strassenseitige\nHauswand zu versetzen. Antrag, Begründung und auch die Unterschrift sind vorhanden, so\ndass die oben umschriebenen Formvoraussetzungen an eine Laieneingabe erfüllt wurden.\nDie falsche bzw. unvollständige Bezeichnung der Eingabe darf dabei dem\n\n3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).\n\n4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff.\n\n5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15.\n\n6 Vorakten, Register 4.\n4\n\nBeschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, wie erwähnt nicht angelastet\nwerden. Die Eingabe vom 27. November 2010 ist damit sowohl als Einsprache als auch als\nRechtsverwahrung zu qualifizieren.\n\n"}