ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2011/7 Bern, 17. Mai 2011 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Herrn B.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Eggiwil, Gemeindeverwaltung, 3537 Eggiwil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Eggiwil vom 13. Dezember 2010 (Baubewilligung Nr. 901-2980; Wärmepumpe) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 1. November 2010 bei der Gemeinde Eggiwil ein Baugesuch ein für die Installation einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Parzelle Eggiwil Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben wehrte sich der Beschwerdeführer mit einer als „Rechtsverwahrung“ betitelten Eingabe. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2010 erteilte die Gemeinde Eggiwil die Baubewilligung. 2 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 13. Dezember 2010 und die Installation der Wärmepumpe auf einer anderen Hausseite. Dabei macht er insbesondere störende Lärmimmissionen auf der Schlafzimmerseite seines Hauses geltend. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2011 äusserte sich die Gemeinde zur Angelegenheit, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das beco, Berner Wirtschaft, Abteilung Immissionsschutz, nahm mit Fachbericht vom 22. März 2011 zur Lärmbelastung Stellung. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen. 4. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht beco wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen als „Rechtsverwahrung“ betitelte Eingabe auch als Einsprache zu qualifizieren ist (vgl. E. 2), ist durch den vorinstanzlichen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 3 Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anforderungen an Parteieingaben, rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2011 fest, in seinem Einspracheschreiben sei ein Antrag gestellt worden. Er gibt zu verstehen, dass er mit dem als „Rechtsverwahrung“ betitelten Schreiben auch Einsprache erhoben habe und macht dadurch sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Gemeinde darauf in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2010 nicht eingegangen ist. b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG3 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird. Die unrichtige Bezeichnung einer Eingabe darf nicht schaden.4 Was die Begründung betrifft, so muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessungsausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2010 im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde6 ist zwar als „Rechtsverwahrung“ betitelt. Aus den darin gemachten Ausführungen wird jedoch klar, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Rechtsverwahrung anmelden, sondern sich gegen die umstrittene Luft-Wasser- Wärmepumpe auch mittels Einsprache wehren wollte. So rügt er darin eine Verletzung der Lärmschutzvorschriften und stellt den Antrag, die Wärmepumpe sei an die strassenseitige Hauswand zu versetzen. Antrag, Begründung und auch die Unterschrift sind vorhanden, so dass die oben umschriebenen Formvoraussetzungen an eine Laieneingabe erfüllt wurden. Die falsche bzw. unvollständige Bezeichnung der Eingabe darf dabei dem 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15. 6 Vorakten, Register 4. 4 Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, wie erwähnt nicht angelastet werden. Die Eingabe vom 27. November 2010 ist damit sowohl als Einsprache als auch als Rechtsverwahrung zu qualifizieren. c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV7 und Art. 26 Abs. 2 KV8 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Die Behörden sind verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen. Nach Art. 36 Abs. 2 BewD9 enthält die Begründung eines Bauentscheides unter anderem die Stellungnahme zu den Einsprachen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.10 Der Entscheid der Gemeinde vom 13. Dezember 2010, mit welchem die Baubewilligung erteilt wurde, geht mit keinem Wort auf die Einsprache des Beschwerdeführers und den darin gestellten Antrag ein und setzt sich nicht im Geringsten mit der Frage der gerügten Lärmgrenzwerte auseinander. Eine Begründung der Baubewilligung fehlt vollständig. Es werden lediglich verschiedene Bedingungen und Auflagen aufgeführt. Die Gemeinde Eggiwil ist daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. d) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann allerdings eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den 7 Bundesverfassung (BV; SR 101). 8 Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 10 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff. 5 Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.11 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Das Rechtsamt holte zur Frage der Einhaltung der massgebenden Lärmgrenzwerte einen Fachbericht beim beco ein und gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2011 Gelegenheit, sich dazu zu äussern, worauf dieser aber verzichtete. Auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Lärmschutzvorschriften geht der vorliegende Entscheid ausführlich ein (E. 5). Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit hat der Beschwerdeführer seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden.12 Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.13 3. Rechtsverwahrung Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD). Gestützt auf 36 Abs. 3 Bst. f BewD ist die Rechtsverwahrung ins Dispositiv aufzunehmen, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen zutreffen oder nicht. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache aufgeführte Rechtsverwahrung wird daher von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG, Art. 40 Abs. 3 BauG) im vorliegenden Entscheid vorgemerkt. Dadurch kann auch dieser Mangel geheilt werden. 4. Standort der Wärmepumpe 11 BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16. 12 Vgl. dazu VGE 21717 vom 21. Mai 2004, E. 3.3.2. 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 mit Hinweisen. 6 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde im Baubewilligungsverfahren der genaue Standort der Wärmepumpe nicht angegeben. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, ist doch aus dem Auflageplan14 klar ersichtlich, dass die Wärmepumpe auf der Nordseite des Hauses, unmittelbar angrenzend an das Geländer der Aussentreppe zum Kellergeschoss, vorgesehen ist. Der Standort war damit im Baubewilligungsverfahren eindeutig definiert. 5. Lärmimmissionen und Vorsorgewerte a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die umstrittene Wärmepumpe führe zu übermässigen Lärmimmissionen auf der Schlafzimmerseite seines Hauses. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Einfamilienhäuser zu nahe beieinander stehen würden und „der Lärmpegel dadurch nicht entweichen könne“. Die Wärmepumpe sei daher auf die Strassenseite zu verlegen. b) Bei der geplanten Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG15 und Art. 2 Abs. 1 LSV16, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Einwirkungen auf die Umwelt durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen, und zwar im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diesem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich jedoch nicht ableiten, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Soweit die Entstehung bestimmter Emissionen nicht verhindert werden kann, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkungen abzuschirmen. Das Vorsorgeprinzip hat somit hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, doch leistet es jedenfalls einen Beitrag zu deren Begrenzung.17 Die Massnahmen, die gestützt auf dieses Prinzip verfügt werden, müssen verhältnismässig sein.18 14 Auflageplan Baugesuch 901-2980 vom 1.11.2010, Vorakten Register 7. 15 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 16 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 17 BGE 124 II 517 E. 4a. 18 BGE 127 II 306 E. 8. 7 c) Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Beim Lärmschutz bilden diese Planungswerte bereits ein Element des vorsorglichen Immissionsschutzes19. Sind die Planungswerte eingehalten, rechtfertigen sich zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen deshalb nur, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann20. Für bestimmte Anlagen, so auch für Wärmepumpen, wird die Forderung nach zusätzlichen emissionsbegrenzenden Massnahmen mit einem Vorsorgewert konkretisiert, der strenger ist als die Planungswerte. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners befinden sich in der Wohnzone W2. Damit gilt für sie die Empfindlichkeitsstufe (ES) II21. Der Vorsorgewert beco für Wärmepumpen in der hier betroffenen ES II beträgt während der akustischen Tageszeit (07.00 - 19.00 Uhr) 43 dB(A) und während der Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) 33 dB(A)22. Diese Werte gelten bezüglich der nächsten lärmempfindlichen Räume (Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume) und werden in der Mitte des offenen Fensters ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). d) Mit Fachbericht vom 22. März 2011 äusserte sich das beco zur Lärmbelastung der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe. Das Aussengerät sei bei der Aussentreppe zum Kellergeschoss des Hauses des Beschwerdeführers geplant. Die Distanz vom vorgesehenen Standort zum Dachfenster der Liegenschaft des Beschwerdeführers (als relevanter lärmempfindlicher Raum) betrage gemessen mit dem Laser-Distanzmessgerät 14.40 m. Vom Hersteller der Luft-Wasser-Wärmepumpe sei ein Schalldruckpegel von 39 dB(A) in 5 m angegeben. So wie die Platzierung der vorliegenden Wärmepumpe an der Hausfassade geplant sei, sei ein Richtfaktor Q = 4 zu berücksichtigen, was einer Addition von 3 dB zum errechneten Pegel entspreche. Durch eine einfache Abstandsberechnung (geometrische Dämpfung) könne der verbleibende Schalldruckpegel beim Immissionsort errechnet werden. Dieser Wert beträgt gemäss dem Fachbericht beco 33 dB(A). Die Vorsorgewerte in der ES II von 43 dB(A) während des Tages (07.00 - 19.00 Uhr) und die 19 Art. 23 USG. 20 BGE 127 II 306 E. 8. 21 Art. 37 Abs. 2 Baureglement Gemeinde Eggiwil vom 15. 5.1998, genehmigt vom AGR am 28.8.1998. 22 http://www.vol.be.ch/site/beco-publ-imm-mb-laerm-einzelanlagen.pdf. 8 Vorsorgewerte während der Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) von 33 dB(A) werden damit von der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe eingehalten. e) Der Gesuchsteller, dessen Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung23. Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners hält die Vorsorgewerte des beco für Wärmepumpen ein. Damit entspricht es den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bewilligen. Gemäss Fachbericht beco sind zudem unter dem Blickwinkel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung von Art. 11 Abs. 2 USG keine weiteren Massnahmen angezeigt, da der Vorsorge mit dem Einhalten der Vorsorgewerte bereits Rechnung getragen worden sei. Auch eine Verschiebung der Wärmepumpe auf die der Strasse zugewendete Hausfassade – wie dies vom Beschwerdeführer gefordert wird – kann somit nicht verlangt werden. 5. Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie seine Eingabe vom 27. November 2010 nicht als Einsprache entgegennahm und nicht auf die darin vorgebrachten Rügen einging. Diese Gehörsverletzung konnte aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ansonsten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Hier unterliegt zwar der Beschwerdeführer. Der angefochtene Entscheid verletzt aber das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken24. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer seine Rechte erstmals im Beschwerdeverfahren geltend machen. Diese Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 38/39 N. 15a. 24 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2003, E. 3.2, in BVR 2004 S. 138. 9 c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Eggiwil vom 13. Dezember 2010 wird bestätigt. 2. Die Rechtsverwahrung des Beschwerdeführers wird vorgemerkt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, als Gerichtsurkunde - Herrn B.________, als Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Eggiwil, Gemeindeverwaltung, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Emmental, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin