c) Die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 4'212.-- bleiben den Beschwerdegegnerinnen auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD27). Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. III. Entscheid 27 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 16 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid (Ordentliche Baubewilligung) der Gemeinde Frutigen vom 14. März 2011 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 26. August 2010 wird der Bauabschlag erteilt.