Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG setzt unter anderem voraus, dass weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Dieselben Anforderungen stellt auch Art. 81 SG, der auf Art. 28 BauG verweist. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Vorschriften zur Verkehrssicherheit. Nach Art. 83 Abs. 3 SG muss die lichte Breite seitlich zum Fahrbahnrand von 0,50 m eingehalten werden. Nach der VSS- Norm SN 640 291a beträgt die Breite eines Parkfeldes mit minimaler Komfortstufe 1,90 m. Hinzu kommt ein Überhangstreifen von 0,30 m, wenn der Parkplatz an eine Wand oder an eine Hecke anschliesst.