Nach Art. 65 Abs. 2 Ziff. 1 SBG durften freitragende Gebäudeteile in einer Höhe von wenigstens 4,50 m bis 2 m in den Lichtraum des Vorlandes hineinragen. Das neue Strassengesetz kennt diese Privilegierung nicht mehr. Die Gemeinde ist gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SG ermächtigt, bei Gemeindestrassen unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit eigene Regelungen zu erlassen, bisher hat sie dies aber offenbar nicht getan. Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob sich unter den Voraussetzungen von Art. 81 SG eine Ausnahme rechtfertigt.