Abgesehen von diesem Verfahrensfehler ist in materieller Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen: Im Fachbericht der Bauverwaltung Frutigen, Tiefbau/Verkehr/Wasserbau, vom 10. März 2011 wird für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes die „gängige Praxis/Richtlinie der Gemeinde Frutigen“ erwähnt und die Erteilung der Ausnahmebewilligung unter Auflagen beantragt. In Ziffer 4.2 heisst es u.a. dazu: „Für die Vordächer ist eine minimale Höhe ab OK Fahrbahn von 4,10 m einzuhalten. Zudem dürfen die Vordächer höchstens 2,00 m in den Strassenabstand hineinreichen.“ Diese Regelung lehnt sich offenbar an die Bestimmung von Art. 65 SBG an. Nach Art. 65 Abs. 2 Ziff.