Bezug auf die Mehrfamilienhäuser Nr. 3 und 6, für die sich in den Akten aber keine Ausnahmegesuche finden. Über die Ausnahmegesuche für die Unterschreitung des Strassenabstandes durch die Gebäude Nr. 1, 4 und 5 an der I.________ Strasse wurde somit noch nicht entschieden.