b) Die Beschwerdegegnerinnen haben zwei Ausnahmegesuche zur Unterschreitung des Strassenabstandes gestellt. Im Gesuch vom 9. September 2010 ersuchten sie um eine Ausnahme nach Art. 81 SG und hielten dazu fest, „vorspringende Gebäudeteile wie Balkon (4) und Vordächer (4, 5, 1)“ behinderten den Verkehr nicht. Am 2. Dezember 2010 stellten sie ein Ausnahmegesuch nach Art. 66 SBG23 und hielten dazu fest, dass die Vordächer entlang der I.________ Strasse in das Lichtraumprofil einragten; steigende Traufen oder das Verjüngen des Vordachs würden hingegen das Ortsbild stören. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass die Ausnahmegesuche nur die Gebäude Nr. 1, 4 und 5 entlang der I.______