a) Die Bauabstände gegenüber Strassen richten sich nach dem Strassengesetz und den gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften (Art. 12 BauG). Das geltende Gemeindebaureglement von 1998 enthält keine eigene Regelung zu den Strassenabständen, sondern verweist in Art. 20 GBR auf die „Vorschriften des kantonalen Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen (Art. 63 SBG)“. Am 1. Januar 2009 ist das Strassengesetz (SG) in Kraft getreten und hat das SBG abgelöst. Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG22 gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand.