Zudem könnte die Gebäudehöhe auch mit dem Zwischengeschoss für die Pelletheizung eingehalten werden, wenn demgegenüber die Wohnnutzung reduziert würde. Die Gründe für das Überschreiten der Gebäudehöhe liegen demzufolge nicht in der Besonderheit des Baugrundstücks, sondern in dessen maximaler baulicher Ausnutzung. Eine maximale Nutzung oder finanzielle Interessen vermögen jedoch keine Ausnahme zu rechtfertigen. Die Ausnahmebewilligung für das Haus Nr. 2 wurde daher zu Unrecht erteilt. 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band I, Bern 2007, Art. 26/27 N. 4 12 6. Fazit