Sie können daher die Anordnung der Bauten (mit gewissen Einschränkungen) frei bestimmen und sind daher in der Lage, die Überbauung allfälligen Besonderheiten des Terrains anzupassen. Dass das Gebäude Nr. 2 nach Ansicht der Gemeinde bei einer geringeren Gebäudehöhe möglicherweise „vergraben“ wirken würde, hat damit zu tun, dass die Beschwerdegegnerinnen daneben bzw. davor grosse Mehrfamilienhäuser planen. Zudem könnte die Gebäudehöhe auch mit dem Zwischengeschoss für die Pelletheizung eingehalten werden, wenn demgegenüber die Wohnnutzung reduziert würde.