c) Auf dem Projektplan für das Gebäude Nr. 2 ist nicht erkennbar, dass dieses Haus in einer leichten Terrainmulde zu stehen käme. Auf den Ansichten „Süd“ und „Nord“ ist das gewachsene Terrain in einem Gefälle, ebenso auf der Ansicht „West“. Aber auch wenn eine Mulde bestehen sollte, vermöchte dies vorliegend keine Ausnahme zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerinnen beanspruchen für die Überbauung die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung nach Art. 75 BauG. Sie können daher die Anordnung der Bauten (mit gewissen Einschränkungen) frei bestimmen und sind daher in der Lage, die Überbauung allfälligen Besonderheiten des Terrains anzupassen.