b) Die Beschwerdegegnerinnen begründen ihr Ausnahmegesuch für die Überschreitung der Gebäudehöhe damit, dass die Pelletheizung der ganzen Überbauung diene, weshalb eine zentrale und über die Einstellhalle erreichbare Platzierung der Heizung ideal sei. Ein Zwischengeschoss zwischen Einstellhalle und Haus Nr. 2 sei die einzige zweckmässige Lösung dafür. Das Gebäude liege in einer Mulde und füge sich so besser in das Gesamtbild der geplanten Überbauung ein.