Vorliegend wird die Gebäudehöhe auf drei Seiten überschritten. Auch wenn talseitig ein Hangzuschlag gewährt werden könnte, ist die zulässige Gebäudehöhe auf den beiden anderen Seiten immer noch nicht eingehalten. Es ist deshalb nachstehend zu prüfen, ob die Gemeinde die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudehöhe zu Recht erteilt hat. 5. Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudehöhe