der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Ihre Auslegung muss aber rechtlich vertretbar sein.20 Die Gemeinde legt die Bestimmung über den Hangzuschlag offenbar dahingehend aus, dass auch in der Zone W2 H (Hang) eine Terrainneigung von mindestens 10% erforderlich ist, damit der Hangzuschlag gewährt werden kann. Andernfalls ist ein Ausnahmegesuch erforderlich. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.