Mit einer Gebäudehöhe von 7.50 m hält das Einfamilienhaus die zulässige Gebäudehöhe mit Hangzuschlag ein und fügt sich somit in das Gesamtbild auf dem Bauareal [...].“ Soweit der Gemeinde beim Erlass der Rechtsnormen Autonomie zukommt, geniesst sie auch bei der Anwendung des kommunalen Rechts einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es ist deshalb vorab Sache 10