Die Gemeinde hat für das Überschreiten der Gebäudehöhe eine Ausnahmebewilligung erteilt und dies im Bauentscheid wie folgt begründet: „Das betroffene Gebäude liegt als einziges in einer leichten Terrainmulde, wodurch der Hangzuschlag nicht zum Tragen kommt. So wurde bei der letzten Änderung des Zonenplans schliesslich auch das gesamte Areal in die Wohnzone „Hang“ eingezont. Mit einer Gebäudehöhe von 7.50 m hält das Einfamilienhaus die zulässige Gebäudehöhe mit Hangzuschlag ein und fügt sich somit in das Gesamtbild auf dem Bauareal [...].“