b) Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz für das Überschreiten der Gebäudehöhe beim Haus Nr. 2 eine Ausnahmebewilligung zu Art. 33 und 59 GBR erteilt hat. Die Beschwerdegegnerinnen machen demgegenüber geltend, dass in der Wohnzone Hang (W2 H) ein Hangzuschlag nach Art. 33 Abs. 2 GBR zu gestatten sei. Damit sei die zulässige Gebäudehöhe eingehalten. Das Ausnahmegesuch zur Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sei nur für den Fall gestellt worden, dass diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung bestehen sollte.