überarbeiteten Plänen wurden lediglich weitere Flächen mit der grünen Symbolfarbe versehen, eine neues Konzept bzw. eine Projektänderung für die Spiel- und Aufenthaltsbereiche ist aber nicht erkennbar. Das Bauprojekt verstösst somit gegen Art. 15 BauG und Art. 42 ff. BauV. 4. Gebäudehöhe des Einfamilienhauses Nr. 2 a) In der Wohnzone W2 H gilt eine Gebäudehöhe von 6,50 m (Art. 59 GBR). Gemäss Plan „Grundrisse und Querschnitte, Fassaden und Modell“ beträgt die Gebäudehöhe des Einfamilienhauses Nr. 2 auf der Südseite 7,06 m, auf der Westseite 6,24 m, auf der Nordseite 6,68 m und auf der Ostseite 7,50 m.