Ob die Böschungen angerechnet werden könnten, ist fraglich, da deren Neigung und Gestaltung aus den Plänen nicht hervorgeht. Wegen Nutzungskonflikten genügt der neue Abstand von lediglich ca. 1,60 m zum Sitzplatz der Parterrewohnung im Gebäude Nr. 3 kaum. e) Damit ergibt sich, dass die vorgesehenen Spiel- und Aufenthaltsflächen den gesetzlichen Anforderungen an Grösse und Zweckmässigkeit in keiner Weise zu genügen vermögen. Es scheint vielmehr, als seien die nicht anders nutzbaren schmalen Restflächen der Überbauung als Spielplatz und Aufenthaltsbereich bezeichnet worden. Auch auf den 9