19 Vgl. Plan „Perspektiven“, Vorakten pag. 1.5 8 was grundsätzlich nicht genügt. Gemäss den Kriterien der AHOP ist ausserdem gegenüber Hauptfassaden ein Abstand von 3 m einzuhalten. Die Beschwerdegegnerinnen wenden ein, es handle sich vorliegend nicht um die Hauptfassade. Der Sinn dieser Empfehlung ist es, Spielflächen so anzulegen, dass Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzungen (Wohnen bzw. Zugang zu Wohnbauten und Spielen) minimiert werden und die Privatsphäre gewahrt bleibt.