Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern dieser schmale, im oberen Bereich schluchtartige Weg als Spielplatz geeignet und nutzbar sein sollte. Im Gegenteil dürfte die von den Beschwerdegegnerinnen vorgeschlagene Nutzung zum Fahrrad, Rollschuh und Rollbrett Fahren zu erheblichen Konflikten führen. Der gesamte Zugangsweg kann deshalb nicht als Spielfläche angerechnet werden, ebenso wenig die Treppe. Auf einer Länge von rund 12,50 m beträgt die projektierte Breite der Spielfläche (inkl. Weg) weniger als 5 m, 17 Eingabe vom 12.08.2011 18 1,20 m gemäss Umgebungsplan; 1,60 m gemäss überarbeitetem Plan (Eingabe vom 12.08.2011)