Wird die vorgesehene Spiel- und Aufenthaltsfläche nordöstlich des Gebäudes Nr. 3 nach den Kriterien der erwähnten AHOP beurteilt, ergibt sich Folgendes: Der Weg, der vorliegend der Spielfläche zugeschlagen wurde, dient als Zugang zum Haupteingang des Gebäudes Nr. 3 und muss für diese Nutzung grundsätzlich frei gehalten werden. Zudem liegt er im oberen Teil tiefer und ist durch die Betonmauer von der Rasenspielfläche getrennt. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern dieser schmale, im oberen Bereich schluchtartige Weg als Spielplatz geeignet und nutzbar sein sollte.