Es könnten nicht alle der im Umgebungsplan schraffierten Flächen den Spiel- und Aufenthaltsflächen angerechnet werden. Allgemeine Wege der Siedlung (ausser die Erschliessungswege der Spielflächen), Treppen und Mauern seien nicht anrechenbar. Da das AGR die Spiel- und Aufenthaltsflächen als zu klein erachtete, verzichtete es auf die Beurteilung der Lage und Sicherheit der Spiel- und Aufenthaltsflächen. 14 AHOP Nr. 92.2 «Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundlichen Aussenräumen von Wohnüberbauungen», S. 5 15 Art. 43 Abs. 1 und 2 BauV 16 Fachbericht („Stellungnahme“) vom 8. Juli 2011 7