Das AGR hielt in seinem Fachbericht fest, dass aufgrund der Pläne nicht klar sei, ob es sich bei den Spielflächen um ebenes oder abfallendes Terrain handle. Auf die oben erwähnte AHOP bezugnehmend hielt es fest, dass die Spiel- und Aufenthaltsbereiche in der Regel eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufweisen müssten, dass gegenüber Hauptfassaden von Wohn- und Gewerbebauten in der Regel eine Breite von 3 m nicht angerechnet werden könne und dass die Anrechenbarkeit von Böschungen von Fall zu Fall zu prüfen sei. Es könnten nicht alle der im Umgebungsplan schraffierten Flächen den Spiel- und Aufenthaltsflächen angerechnet werden.