c) Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen zu entsprechen, für Aufenthaltsbereiche sind 5 Prozent der Bruttogeschossfläche aller Wohnungen vorzusehen, bzw. zur Fläche der erforderlichen Kinderspielplätze hinzuzuzählen.15 Nach der Berechnung des AGR16 ist vorliegend für den Spielplatz und den Aufenthaltsbereich der Überbauung eine Gesamtfläche von 202,40 m2 erforderlich. Das AGR hielt in seinem Fachbericht fest, dass aufgrund der Pläne nicht klar sei, ob es sich bei den Spielflächen um ebenes oder abfallendes Terrain handle.