Gegenüber Hauptfassaden von Wohn- und Gewerbebauten wird ein Streifen von 3 m in der Regel nicht angerechnet, da dieser Streifen zur Wahrung der Privatsphäre unerlässlich ist. Dieser Abstand kann bei speziellen Fällen angemessen reduziert (Hochparterre) oder erhöht (private Gartensitzplätze) werden. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 11 Arbeitshilfe für die Ortsplanung (AHOP) Nr. 92.2 «Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von