a) Es ist umstritten, ob die als Spielplatz und Aufenthaltsbereich vorgesehenen Flächen eine genügende Grösse aufweisen, und ob sie für diese Zwecke geeignet sind. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BauG hat die Bauherrschaft beim Bau von Mehrfamilienhäusern im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu schaffen. Die Bauverordnung10 enthält in Art. 42 ff. die Ausführungsbestimmungen zu Art. 15 BauG. Die Gemeinde hat selber keine weitergehenden Vorschriften erlassen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BauV). Unter Aufenthaltsbereich wird ein wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichteter Teil des Gebäudegrundstücks verstanden (Art. 43 Abs. 1 BauV).