Das Replikrecht gilt unabhängig davon, ob das Aktenstück neue Tatsachen oder Argumente enthält. Es muss jedoch unverzüglich ausgeübt werden, andernfalls kann nach Ablauf einer angemessenen Frist angenommen werden, die Partei habe auf ihr Replikrecht verzichtet.9 Gestützt auf diese Praxis war es den Beschwerdeführenden somit unbenommen, umgehend auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 13. Juli 2011 zu replizieren. Der Antrag der Beschwerdegegnerinnen ist deshalb abzuweisen. 5 BGE 137 II 30, E. 2 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)