b) Es trifft zu, dass nach Art. 69 Abs. 1 VRPG in der Regel nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wird. Aus der Garantie des „fair trials“ von Art. 6 EMRK7 und des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV8 leitet die Rechtsprechung ein generelles Replikrecht ab. Dieses umfasst das Recht der Parteien, von jeder eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten. Das Replikrecht gilt unabhängig davon, ob das Aktenstück neue Tatsachen oder Argumente enthält.