b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind unterlegen. Sie haben ein eigenes schutzwürdiges Interesse an allen erhobenen Einwendungen (vgl. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35c Abs. 1 BauG), denn das Bauvorhaben kann nicht verwirklicht werden, wenn sie mit ihren Rügen durchdringen.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Replikrecht