4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, gab den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2011 Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob durch die geplante Wohnnutzung im Galeriegeschoss des Mehrfamilienhauses Nr. 3 die Bestimmung von Art. 36 des Gemeindebaureglements3 verletzt werde. Die Gemeinde verwies in ihrer Stellungnahme auf die Teilrevision der Ortsplanung vom 28. Oktober 2005 und reichte die heute geltende Fassung von Art. 36 GBR ein. Das Rechtsamt holte beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) einen Fachbericht zu den Spielflächen ein. Es gab den Parteien Gelegenheit, sich zum Fachbericht des AGR zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen.