2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 18. April 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 14. März 2011 und die Erteilung des Bauabschlages. Ihre Rügen beziehen sich insbesondere auf die Spielflächen, die Erteilung der Ausnahmebewilligungen, die Gestaltung sowie die Erschliessung und Verkehrssicherheit. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3