1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 26. August 2010 bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch ein für die Überbauung der Parzellen Frutigen Gbbl. Nr. G.________ und H.________ mit drei Einfamilienhäusern (Gebäude Nr. 1, 2 und 5), einem Doppeleinfamilienhaus (Gebäude Nr. 4), einem Dreifamilienhaus (Gebäude Nr. 6) sowie einem Sechsfamilienhaus (Gebäude Nr. 3) und einer unterirdischen Einstellhalle. Die Beschwerdegegnerinnen beanspruchen die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung nach Art. 75 BauG1. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2 H (Hang). Für das Gebäude Nr. 2 stellten sie ein Ausnahmegesuch für das Überschreiten der Gebäudehöhe.