{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2011-10-14", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2011-49_2011-10-14.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2011_49_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b9eff00f234b46111404917da9eccd56188818faac6269fb0f8e4749b608bf055510172bc2ebc80f9acbe81b7acf6c9b1?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b9eff00f234b46111404917da9eccd56188818faac6269fb0f8e4749b608bf055510172bc2ebc80f9acbe81b7acf6c9b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2011_49", "Checksum": "ee6bef006f9f3bcc2805113613c9fe4b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2011 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.10.2011 110 2011 49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 14.10.2011 110 2011 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.10.2011 110 2011 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überbauung, Spielflächen und Aufenthaltsbereich, Ausnahmebewilligung, Strassenabstand | Frutigen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:19:40", "Checksum": "6849dc0d2e1288759214b21c02e6570f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.10.2011 110 2011 49\nRegeste:\nÜberbauung, Spielflächen und Aufenthaltsbereich, Ausnahmebewilligung, Strassenabstand | Frutigen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2011/49 Bern, 14. Oktober 2011\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nbeide vertreten durch Frau Rechtsanwältin C.________\n\nund\n\nD.________\nBeschwerdegegnerin 1\n\nE.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nbeide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung,\nVordorfgasse 1, 3714 Frutigen\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen vom\n14. März 2011 (Neubau Wohnhäuser)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 26. August 2010 bei der Gemeinde\nFrutigen ein Baugesuch ein für die Überbauung der Parzellen Frutigen Gbbl.\nNr. G.________ und H.________ mit drei Einfamilienhäusern (Gebäude Nr. 1, 2 und 5),\neinem Doppeleinfamilienhaus (Gebäude Nr. 4), einem Dreifamilienhaus (Gebäude Nr. 6)\nsowie einem Sechsfamilienhaus (Gebäude Nr. 3) und einer unterirdischen Einstellhalle. Die\nBeschwerdegegnerinnen beanspruchen die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer\nProjektierung nach Art. 75 BauG1. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2 H (Hang). Für\ndas Gebäude Nr. 2 stellten sie ein Ausnahmegesuch für das Überschreiten der\nGebäudehöhe. Am 9. September 2010 und 2. Dezember 2010 reichten sie\nAusnahmegesuche ein für das Unterschreiten des Strassenabstandes durch vorspringende\nGebäudeteile wie Balkone und Vordächer bei den Gebäuden Nr. 1, 4 und 5 an der\nI.________ Strasse. Gegen das Bauvorhaben erhoben nebst anderen die\nBeschwerdeführenden Einsprache. Die Beschwerdegegnerinnen nahmen daraufhin einige\nProjektänderungen vor. Unter anderem wurde die Anzahl der Parkplätze reduziert und für\ndie Spielfläche ein grösserer Bereich vorgesehen. Die Beschwerdeführenden hielten an\nihrer Einsprache fest.\n\nMit Gesamtentscheid vom 14. März 2011 erteilte die Gemeinde Frutigen die\nBaubewilligung mit den beantragten Ausnahmebewilligungen und wies die Einsprachen ab.\n\n2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 18. April 2011 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die\nAufhebung des Gesamtentscheides vom 14. März 2011 und die Erteilung des\nBauabschlages. Ihre Rügen beziehen sich insbesondere auf die Spielflächen, die Erteilung\nder Ausnahmebewilligungen, die Gestaltung sowie die Erschliessung und\nVerkehrssicherheit.\n\n1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)\n3\n\n3. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011,\ndie Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Gemeinde schliesst in ihrer\nStellungnahme vom 20. Mai 2011 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, gab den\nParteien mit Verfügung vom 16. Juni 2011 Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob\ndurch die geplante Wohnnutzung im Galeriegeschoss des Mehrfamilienhauses Nr. 3 die\nBestimmung von Art. 36 des Gemeindebaureglements3 verletzt werde. Die Gemeinde\nverwies in ihrer Stellungnahme auf die Teilrevision der Ortsplanung vom 28. Oktober 2005\nund reichte die heute geltende Fassung von Art. 36 GBR ein. Das Rechtsamt holte beim\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) einen Fachbericht zu den Spielflächen ein.\nEs gab den Parteien Gelegenheit, sich zum Fachbericht des AGR zu äussern und\nSchlussbemerkungen einzureichen.\n\nAuf die Rechtsschriften und den Fachbericht des AGR wird, soweit für den Entscheid\nwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann\ner – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel\nangefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im\nvorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\nder BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen\nden Gesamtentscheid zuständig.\n\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3 Baureglement der Einwohnergemeinde Frutigen, beschlossen am 23.11.1997, vom AGR genehmigt am\n6.04.1998 (GBR)\n4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n4\n\nb) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit\nArt. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen\nVerfahren beteiligt und sind unterlegen. Sie haben ein eigenes schutzwürdiges Interesse\nan allen erhobenen Einwendungen (vgl. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35c Abs. 1 BauG), denn\ndas Bauvorhaben kann nicht verwirklicht werden, wenn sie mit ihren Rügen durchdringen.5\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Replikrecht\n\n"}