3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 1'723.15 bleiben den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 4. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'144.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung