1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Moosseedorf (Abbruchbewilligung) vom 9. November 2011 wird teilweise aufgehoben. Dem Baugesuch, datiert vom 12. Mai 2011, mit Eingangsvermerk vom 11. Mai 2011, wird in Bezug auf das Stöckli der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'296.80 werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.