a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben unter solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2’100.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV42). Darin enthalten sind die Kosten für den Augenschein vom 3. April 2012.