b) Die Beschwerdegegner verlangen für den Fall eines Abbruchverbotes eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Fall eines schützenswerten Gebäudes in Langnau, das nach ihren Aussagen abgebrochen werden dürfe. Der Hinweis auf dieses Verfahren ist zum vornherein unbehelflich, weil es nicht die BVE war, die sich für einen allfällig bewilligten Abbruch dieses Objekts ausgesprochen hat. Ausserdem ist nicht bekannt, inwiefern die beiden Objekte vergleichbar sind. 7. Kosten